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Rentenreform „Altersvorsorge 2020“ und Teilrevision Mehrwertsteuergesetz

Auf den ersten Blick zwei Themen, die nichts miteinander zu tun haben. Wir zeigen Ihnen auf, was die Rentenreform mit der Mehrwertsteuer und aber auch der Einkommenssteuer zu tun hat. Dies nehmen wir zum Anlass, auch noch kurz auf ein paar wesentliche Veränderungen im neuen Mehrwertsteuergesetz einzugehen.

 

Dieses Wochenende hat das Stimmvolk über die Rentenreform «Altersvorsorge 2020» abgestimmt. Bekanntlich wurde die Rentenreform abgelehnt. Was bedeutet das nun? Für Privatpersonen werden Produkte und Dienstleistungen ab 2018 günstiger, da der Mehrwertsteuersatz um 0.3% auf 7.7% sinken wird.

 

Wir erinnern uns kaum daran, aber die Finanzierung der Invalidenversicherung über die Mehrwertsteuer war befristet und diese Frist läuft Ende 2017 aus. Somit müsste sich der Mehrwertsteuersatz eigentlich um 0.4% reduzieren und der Mehrwertsteuersatz würde wieder 7.6% betragen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da am 9. Februar 2014 das Stimmvolk beschloss, die Mehrwertsteuer zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur ab dem 1. Januar 2018 um 0.1% zu erhöhen. Somit beträgt der Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2018 7.7%.

 

Diese Entwicklung ist für Privatpersonen bzw. Endverbraucher erfreulich, bringt aber für Unternehmungen einen administrativen Aufwand mit sich. Unternehmungen haben nun bis Ende Jahr Zeit, ihre Buchhaltungsprogramme bzw. Fakturierungsprogramme, Preislisten, Internetseiten etc. umzustellen bzw. anzupassen.

 

Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat bereits Vorarbeiten geleistet und online die neuen Abrechnungsformulare bereitgestellt. Mit Blick auf die Teilrevision des MWST-Gesetzes, welches per 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wurde das Abrechnungsformular inhaltlich etwas angepasst. Der neue Steuersatz wurde entsprechend berücksichtigt, im Übrigen handelt es sich jedoch lediglich um redaktionelle Anpassungen in den Positionen 200, 205, 221, 230, 235 und 280 sowie 500. (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/anpassung-der-mwst-abrechnungsformulare.html)

 

Die Ablehnung der Altersreform bringt für Privatpersonen den Vorteil, dass die Freizügigkeitsgelder weiterhin bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters bezogen werden können. Somit haben Sie weiterhin die Möglichkeit, Pensionskassengelder, Säule-3-Gelder und Freizügigkeitskonto über mehrere Jahre zu beziehen, um so die Steuerprogression zu brechen.

 

Im Zusammenhang mit der Teilrevision des MWSTG möchten wir auf folgende wichtige Neuerungen eingehen, wobei die Aufzählung nicht vollständig ist.

 

Ab dem 1. Januar 2018 sind ausländische Unternehmen, welche einen weltweiten Umsatz von mehr als Fr. 100'000.00 erwirtschaften, bereits ab einem Franken steuerbaren Umsatzes in der Schweiz, mehrwertsteuerpflichtig. Kurz: alle Unternehmungen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder hier Leistungen erbringen, fallen unten diese neuen Bestimmungen.

 

Grenzüberschreitende und neue Geschäfte sollten daher mehrwertsteuerrechtlich überprüft werden.

 

Entsprechende Gesellschaften werden gegebenenfalls eine Fiskalvertretung in der Schweiz benötigen. Die klein TREUHAND GmbH bietet solche Vertretung an.

  

Ebenfalls ein breites Publikum könnte von der Sonderregelung der Kleinsendungen aus dem Ausland (bis Fr. 5.00 Mehrwertsteuer) betroffen sein. Diese wurden bisher nicht von der Einfuhrumsatzsteuer erfasst. Ab 1. Januar 2019 fällt dieser Sonderfall weg. Bisher wurde diese Regelung oftmals von Versandhändler für die Steuerumgehung missbraucht.

 

Seit längerer Zeit ein viel diskutierter Punkt war der Mehrwertsteuersatz bei Online-Medien (elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher). Neu gilt für Online-Ausgaben analog den Printausgaben der reduzierte Steuersatz. Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat dazu eine Information verfasst, wie die Fakturierung zu erfolgen hat (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/steuersatzaenderung-fuer-elektronische-drucksachen-ohne-reklamecharakter.html). Massgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit. Schliesst ein Kunde per 01.10.2017 ein einjähriges Abo ab, so sind die Leistungen pro rata temporis aufzuteilen.

 

Nicht alle Steuerpflichtigen sind von den Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes betroffen. Lassen Sie sich entsprechend von einer Fachperson beraten, damit Sie alle notwendigen Vorkehrungen treffen können.

 

Das Team der klein TREUHAND GmbH steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und wünscht Ihnen schöne Herbsttage.

 

Herzliche Grüsse

 

Dominik Klein                                           Melanie Klein

Bachelor in Accounting/Controlling     Bachelor of Law

Treuhänder mit eidg. Fachausweis       Kauffrau mit eidg. Fähigkeitsausweis